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Verlängerungsanträge können im Inland bei der zuständigen Niederlassungsbehörde eingebracht werden.
Der Verlängerungsantrag ist rechtzeitig – frühestens jedoch drei Monate – vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltstitels einzubringen. Danach gelten Anträge als Erstanträge.
Anträge, die nach Ablauf des Aufenthaltstitels gestellt werden, gelten nur dann als Verlängerungsanträge, wenn
Mit einem Verlängerungsantrag kann bis zur Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides ein Antrag auf Änderung des Aufenthaltszwecks des bisher innegehabten Aufenthaltstitels oder auf Änderung des Aufenthaltstitels verbunden werden.
Bitte beachten Sie, dass im Verlängerungsfall gegebenenfalls die Integrationsvereinbarung erfüllt sein muss.
Quelle: HELP.gv.at
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